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Impressumspflicht für Druckwerke

Information

Das gesetzlich vorgesehene Impressum fehlt leider in vielen Druckwerken. Oftmals werden bei Printprodukten der Hersteller und der Druckort nicht korrekt genannt. Vielen Auftraggebern von Printprodukten ist auch nicht bewusst, dass Verfehlungen zu einer Verwaltungsstrafe in der Summe von bis zu € 20.000,– führen können.

Wie muss ein korrektes Impressum gestaltet sein?
Welche Druckprodukte sind von der Impressumspflicht betroffen?
Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Die Impressumspflicht bedeutet, dass jeder Medienunternehmer eines Medienwerkes, also insbesondere von Druckprodukten, gewisse Angaben auf den Produkten vorzunehmen hat. Ein Impressum ist hauptsächlich für physische Medienwerke/Druckprodukte vorgesehen, für Websites und elektronische Medien ist die Impressumspflicht einfacher gestaltet.

Daneben gibt es noch die Offenlegungspflicht gem. § 25 MedienG, welche bei Druckprodukten vor allem Periodika betrifft. (Information)

Grundsätzlich gilt für alle Medienwerke eine Art Minimalimpressum: Anzugeben sind

   Name oder Firma des Medieninhabers,
   Name oder Firma des Herstellers,
   der Verlags- und
   der Herstellungsort.

Was ist was?

Ein Medienwerk ist ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt.

Der Medieninhaber ist der für den Inhalt Verantwortliche – also regelmäßig der Auftraggeber des Druckers, z. B. der Verlag. Der Hersteller ist im Printbereich der Drucker oder Vervielfältiger. Der Verlagsort ist regelmäßig der Ort des Verlagssitzes, der Herstellungsort der tatsächliche Ort des Druckes.

Plakate und Werbeflyer

Auch Plakat und Flyer sind Medienwerke. Daher ist auch bei diesen Produkten das Impressum anzugeben. Wichtig ist, dass der tatsächliche physische Herstellungsort angegeben wird. Dies entspricht dem Minimalimpressum.

Beispiel:

Pharma Medien Verlags GmbH, 1220 Wien
Hersteller: atlas Druck GmbH, 2203 Großebersdorf

Medieninhaber ist nach dem Mediengesetz (siehe Begriffsdefinitionen oben), wer die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Medieninhaber wäre im fiktiven Beispielsfall die Pharma Medien Verlags GmbH (das ist die Firma, die für den Inhalt verantwortlich ist und das Plakat bzw. das Flugblatt inhaltlich in Auftrag gegeben hat).

Unter dem Begriff „Hersteller“ ist derjenige zu verstehen, der die Massenherstellung von Medienwerken besorgt.

Nach dem Mediengesetz ist der offizielle Firmenwortlaut (wie im Firmenbuch und/oder Gewerberegister einzusehen) anzugeben.

Beispiel: Magnus Wagner hat eine Apotheke mit Standort in Wien und will einen Werbeflyer, den ihm die Werbeagentur
Limelight Productions entworfen hat, bei der „atlas Druck GmbH“ in Großebersdorf drucken lassen.
Sein Impressum lautet:

Medieninhaber: Magnus Wagner
Hersteller: atlas Druck GmbH
Herstellungsort: 2203 Großebersdorf
Periodische Medienwerke und Druckwerke

Periodische Medienwerke und Druckwerke

Alle periodischen Medienwerke oder Druckwerke erfordern ein erweitertes Impressum.

Hier hat das Impressum folgende Angaben zu enthalten:

   der Name oder die Firma des Medieninhabers
   der Verlagsort sowie die Anschrift des Medieninhabers
   die Anschrift der Redaktion
   Name und Anschrift des Herausgebers
   der Name oder die Firma des Herstellers
   der Herstellungsort

Die Anschrift des Medieninhabers ist die genaue Adresse des Medieninhabers, also Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls Türnummer. Es ist die Anschrift der Redaktion anzuführen. Gibt es mehrere Redaktionen sind die Anschriften aller Redaktionen anzuführen. Beim Herausgeber sind sein Name und seine Anschrift anzugeben.

Beispiel:

Medieninhaber: Pharma Medien Verlags GmbH, 1220 Wien
Gesellschafter: Mag.pharm. Magnus Wagner, 1220 Wien
Hersteller: atlas Druck GmbH, 2203 Großebersdorf
Unternehmensgenstand und grundlegende Richtung: Verlag von Medien zur Information über Tagesereignisse
Wen betrifft die Offenlegungspflicht?

Neben der Pflicht, ein Medienwerk mit einem Impressum zu versehen, gibt es noch die sogenannte Offenlegungspflicht. Die Offenlegungspflicht betrifft nur die Inhaber periodischer Medien, das sind periodische Medienwerke und Druckwerke wie oben definiert (Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, u.Ä.) und die periodisch elektronischen Medien wie Websites, E-Mail-Newsletter, Rundfunkprogramme.

Zweck dieser Offenlegungspflicht ist es, den Medienkonsumenten über die Eigentums- und Einflussverhältnisse und die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen des Mediums zu informieren und aufzuklären. Außerdem ist eine Erklärung über die grundlegende Richtung („Blattlinie“) zu veröffentlichen. Im Detail sind die zu veröffentlichenden Angaben der umfangreichen Aufzählung des § 25 MedienG zu entnehmen.

Periodische Medienwerke müssen die Leser im Impressum darüber informieren, unter welcher Webadresse die Offenlegung (permanent) „ständig leicht und unmittelbar“ auffindbar ist. Alternativ besteht die Möglichkeit, alle Angaben zur Offenlegung in jedem Medienwerk (jeder Ausgabe) anzuführen.
Weitere Informationen und Quellen



atlas Druckgesellschaft m. b. H.
Zentrale | Wiener Straße 35 | 2203 Großebersdorf | Telefon +43 2245 23 76 | Fax: +43 2245 23 77 | mail@atlasdruck.at
Zweigstelle | Tetmajergasse 5a | 1210 Wien | Telefon +43 1 271 86 21 | info@atlas.wien
email an atlasdruck
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